Die Notdusche als Schutzeinrichtung in der Galvanotechnik

In der Galvanotechnik gibt es große Arbeitsschutz Regeln

Nach wie vor bestehen in vielen Betrieben Probleme mit dem Arbeitsschutz im Umgang mit Gefahrstoffen. Dies gilt sowohl für die Gefährdungsbeurteilung als auch für die Durchführung der Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung. Gerade Betriebe mit Anlagen für elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung müssen zum Schutz ihrer Mitarbeiter Einrichtungen und Sicherheitsmaßnahmen vorhalten. In diesen Unternehmen sind einsatzbereite Notduschen eine Schutzmaßnahme, die für den Erhalt der Gesundheit der Mitarbeiter elementar sein kann. Für den betriebssicheren Zustand einer Notdusche ist grundsätzlich der Anlagenbetreiber verantwortlich. Er hat die Notdusche regelmäßig durch eine befähige Person prüfen zu lassen. Wie wichtig Gesetzgeber und Berufsgenossenschaften die Körper- und Augenduschen erachten, lässt sich von der kurzen Prüfungsfrist (monatlich) ableiten.

Befähigte Personen zur Prüfung von Notduschen muss die erforderliche Sachkunde nachweisen

Für die Arbeitsbereiche in Laboratorien und in der Galvanotechnik ist die Installation von schnell und leicht erreichbaren Augenduschen bzw. Notduschen vorgeschrieben. Mit diesen Einrichtungen der Ersten Hilfe können ausgelaufene oder verspritzte ätzende Stoffe schnell und effektiv von der Haut oder aus den Augen gespült werden. Auf diese Weise lassen sich Verletzungen verhindern oder wenigstens mildern. Um diesen Schutz gewährleisten zu können, müssen sich die Augen- und Notduschen in einem einwandfreien Zustand befinden. Doch gerade nach längeren Standzeiten können beispielsweise Kalkablagerungen oder konstruktive Störungen die Funktion im Notfall beeinträchtigen. Deshalb müssen Notduschen von besonders ausgebildeten befähigten Personen geprüft werden, die zudem über eine abgeschlossene Berufsausbildung und über einschlägige Berufserfahrung verfügen.

Eine Sicht- und Funktionsprüfung erfolgt durch die befähigte Person

Die monatliche Prüffrist ist dabei nur der Standardwert. Aus der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers kann sich durchaus eine kürzere Prüffrist ergeben. Die Notwendigkeit einer kürzeren Prüffrist kann sich auch nach starker Beanspruchung ergeben. Die Prüfung sollte durch einen Sicht- und Funktionaltest durchgeführt werden. Das Aussehen und die Menge des geförderten Wassers können wichtige Erkenntnisse für die befähigte Person ergeben. Eine betriebssichere und funktionierende Notdusche ist für die Mitarbeiter in Betrieben eine elementare Schutzeinrichtung.

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